Beihilfe für Ehepartner: Wann ist dein Partner mit abgesichert?
Jonas Schaller · Fachmann für Versicherungsvermittlung (IHK) · aktualisiert am 17. September 2026
Kurz gesagt: Dein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner ist über deine Beihilfe berücksichtigungsfähig, wenn sein eigenes Einkommen unter einer Grenze bleibt. Dann erstattet die Beihilfe beim Bund und in vielen Ländern 70 % seiner Krankheitskosten, den Rest sichert ein privater Tarif ab. Verdient er mehr, ist er selbst für seine Krankenversicherung zuständig.
💡 Wichtige Infos auf einen Blick
- Berücksichtigungsfähig ist der Partner nur unterhalb einer Einkommensgrenze.
- Die Grenze legt jeder Dienstherr fest, sie wird regelmäßig angepasst.
- Beihilfesatz für Ehepartner nach der Faustregel: 70 %.
- Gesetzlich versicherte Partner bekommen aus deiner Beihilfe meist kaum etwas.
- Ändert sich das Einkommen, muss die Versicherung angepasst werden.
Wann ist dein Ehepartner berücksichtigungsfähig?
Wenn ihr verheiratet seid oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt und das Einkommen deines Partners unter der Grenze deines Dienstherrn liegt.
Verheiratet ist Voraussetzung
Unverheiratete Partner sind nicht berücksichtigungsfähig, auch wenn ihr lange zusammenlebt.
Kein eigener Beihilfeanspruch
Ist dein Partner selbst Beamter, hat er einen eigenen Anspruch und läuft nicht über dich.
Grundprinzip
Wie Beihilfe insgesamt funktioniert, steht hier: Beihilfe einfach erklärt
Welche Rolle spielt das Einkommen?
Eine entscheidende. Liegt das Einkommen deines Partners über der Grenze, entfällt die Beihilfe für ihn.
Welche Grenze gilt
Jeder Dienstherr legt eine eigene Grenze fest. Beim Bund sind es 20.000 €, in Bayern für Anträge im Jahr 2026 22.648 € (die Grenze steigt dort jährlich mit den Renten). Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, also nicht einfach das Brutto. Schon ein Euro zu viel kann reichen. Die verbindliche Zahl nennt dir deine Beihilfestelle.
Welches Jahr zählt
Beim Bund und in Bayern zählt das zweite Kalenderjahr vor dem Antrag, für Anträge 2026 also das Jahr 2024. Beim Bund kann unter Vorbehalt auch das laufende Jahr zählen, wenn die Einkünfte dort niedriger sind. Andere Länder regeln das teils anders.
Typische Fälle
Partner in Elternzeit, in Teilzeit mit wenigen Stunden, im Minijob oder ohne Einkommen liegen häufig unter der Grenze. Vollzeitbeschäftigte meist darüber.
Wie viel zahlt die Beihilfe für deinen Partner?
Nach der Faustregel beim Bund und in vielen Ländern 70 % der beihilfefähigen Kosten.
Der Rest ist privat
Die übrigen 30 % sichert ein eigener Beihilfetarif ab. Weil der nur ein knappes Drittel abdeckt, bleibt der Beitrag überschaubar.
Länder können abweichen
Einzelne Dienstherren haben andere Sätze. Mehr: Beihilfesätze Bund und Länder
Was, wenn dein Partner gesetzlich versichert ist?
Dann ist er über seine Kasse versorgt. Aus deiner Beihilfe kommt in der Regel wenig bis nichts dazu.
Pflichtversichert über den Job
Arbeitet dein Partner als Angestellter unter der Versicherungspflichtgrenze, ist er ohnehin gesetzlich versichert. Die Beihilfe spielt dann für ihn kaum eine Rolle.
Familienversicherung geht nicht über dich
Als Beamter bist du nicht gesetzlich versichert. Dein Partner kann deshalb nicht bei dir familienversichert werden.
Private Zusatzbausteine
Für gesetzlich versicherte Partner können Zusatzversicherungen sinnvoll sein, zum Beispiel eine Zahnzusatzversicherung.
Kostenlose PKV-Checkliste für Beamte: vor dem Antrag
Zur kostenlosen Checkliste →Was passiert, wenn sich das Einkommen ändert?
Dann ändert sich die Absicherung, und zwar oft in beide Richtungen.
Einkommen steigt über die Grenze
Die Beihilfe für deinen Partner entfällt. Der private Beihilfetarif reicht dann nicht mehr, es braucht eine Vollversicherung oder den Weg in die gesetzliche Kasse, je nach Beschäftigung.
Einkommen sinkt unter die Grenze
Etwa durch Elternzeit oder Teilzeit. Dann kann dein Partner wieder berücksichtigungsfähig werden. Ob ein Wechsel sinnvoll ist, sollte man in Ruhe rechnen.
Nicht vorschnell kündigen
Bestehende private Verträge enthalten Altersrückstellungen. Oft lässt sich der Tarif umstellen, statt zu kündigen. Wenn doch gewechselt wird: Annahme des neuen Vertrags immer vor der Kündigung des alten.
Kann dein Partner die Öffnungsaktion nutzen?
Ja, wenn er berücksichtigungsfähig ist und innerhalb der Frist mit aufgenommen wird.
Gemeinsam starten
Die Öffnungsaktion gilt bei den meisten Versicherern auch für Angehörige, die zusammen mit dem Beamten in den ersten sechs Monaten nach der Verbeamtung versichert werden. Mehr: Öffnungsaktion der PKV
Gesundheitsfragen
Wir klären die Gesundheitsfragen vor jedem Antrag gemeinsam und in Ruhe, anhand der Krankenakte. Das gilt für deinen Partner genauso wie für dich.
Fazit: Ist dein Partner richtig abgesichert?
Entscheidend ist das Einkommen deines Partners. Liegt es unter der Grenze, sind 70 % Beihilfe plus Restkostentarif meist die günstigste Lösung. Liegt es darüber, braucht er eine eigene Krankenversicherung.
Mein Rat
Schau jedes Jahr kurz auf das Einkommen, vor allem bei Elternzeit, Teilzeit oder Jobwechsel. Und lass die Absicherung der ganzen Familie zusammen prüfen: PKV für Beamte
Häufig gestellte Fragen: Beihilfe für Ehepartner
Bekommt mein Ehepartner Beihilfe?
Ja, wenn sein Einkommen unter der Grenze deines Dienstherrn liegt. Dann gilt beim Bund und in vielen Ländern ein Satz von 70 %.
Wie hoch ist die Einkommensgrenze für Ehepartner?
Das legt jeder Dienstherr fest. Beim Bund sind es 20.000 €, in Bayern 22.648 € (Anträge 2026), jeweils bezogen auf die Einkünfte im zweiten Jahr vor dem Antrag. Die verbindliche Grenze nennt dir deine Beihilfestelle.
Kann mein Partner bei mir familienversichert werden?
Nein. Als Beamter bist du nicht gesetzlich versichert, deshalb gibt es keine Familienversicherung über dich.
Gilt die Beihilfe auch für unverheiratete Partner?
Nein. Berücksichtigungsfähig sind nur Ehepartner und eingetragene Lebenspartner.
Was passiert in der Elternzeit meines Partners?
Sinkt sein Einkommen unter die Grenze, kann er berücksichtigungsfähig werden. Ob sich ein Wechsel lohnt, sollte man vorher durchrechnen.